Rentenberater und Rentenberaterinnen sind aufgrund besonderer Sachkunde zur unabhängigen Rechtsberatung im Bereich des Sozialrechts und angrenzender Gebiete zugelassen.
Sie sind ähnlich wir Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen oder Steuerberater und Steuerberaterinnen tätig.
Sie müssen ihre besondere Qualifikation und Berufserfahrung gegenüber dem die Registrierung vornehmenden Gericht nachweisen und dürfen die geschützte Berufsbezeichnung "Rentenberater" erst nach Eintragung im Rechtsdienst-leistungsregister führen.
Die Tätigkeit des Rentenberaters ist seit dem 01.07.2008 im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) festgelegt. Das RDG regelt die Befugnis außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, um Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 RDG). Als Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu sehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Im Zusammenhang mit der Rechtsdienstleistung sind andere Tätigkeiten erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören (§ 5 RDG).
Für die Vergütung von Rentenberatern (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG) gilt gemäß § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die im Rechtsdienstleistungsregister ordnungsgemäß registrierten Rentenberater und Rentenberaterinnen dürfen aufgrund besonderer Sachkunde folgende Rechtsdienstleistungen erbringen:
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung (§ 10 Abs. 1 RDG). - Das heißt, sie sind Rechtsberater, die sich auf die Beratung und Vertretung in folgenden Bereichen spezialisiert haben:
Rentenberater und Rentenberaterinnen dürfen Sie beraten und auch in Verwaltungsverfahren und/oder in Gerichtsverfahren vor Sozial- und Landessozialgerichten vertreten.
Der Bundesverband der Rentenberater e. V., eine Berufsorganisation mit langjähriger Tradition, hat die Aufgabe, die beruflichen Interessen des Berufsstandes zu fördern, zu vertreten und zu wahren.
Wollen Sie sich detaillierter über den Verband und dessen Arbeit informieren, nutzen Sie bitte den angebotenen Link!
Für die Vergütung von Rentenberatern gilt das RVG. Es ist ihnen untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG es vorsieht, soweit dieses nichts Anderes bestimmt (§ 4 Abs. 2 RVG). Gemäß § 34 RVG soll der Rentenberater
auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine (schriftliche) Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rentenberater Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
Dabei bestimmt der Rentenberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände - vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers - nach billigem Ermessen ( § 14 Abs. 1 RVG).
Die Begriffe "Rat" und "Auskunft" unterscheiden sich wie folgt:
Bei den Kosten einer Vertretung ist von Bedeutung, ob die Angelegenheit außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren erledigt werden kann.